Name, Sitz und
Geschäftsjahr
§ 1
Der Verein führt den Namen:
"Haus- und Grundeigentümer
e.V.,Wiesbaden-Biebrich, gegr.1894".Er ist
am 09.10.1895 aus dem am 29.11.1894 gegründeten
Nordend- Verein Biebrich hervorgegangen. Der
Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz
des Vereins ist Wiesbaden-Biebrich. Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck
§ 2
Der Verein bezweckt die
gemeinschaftliche Wahrnehmung der Belange des
Haus- und Grundeigentums, die Beratung und
Unterstützung seiner Mitglieder. Die Vereins-
tätigkeit ist nicht auf Erwerb gerichtet.
Mitgliedschaft
§ 3
Mitglied können natürliche und
juristische Personen werden, die Eigentümer oder
dinglich zur Nutzung eines Grundstücks
berechtigt sind.
Mitglieder, die sich besondere
Verdienste um den Verein erworben haben, können
vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Über den Antrag auf Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Er ist angenommen, wenn
dem Antragsteller die Mitgliedskarte zugegangen
ist.
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
Der Austritt ist durch
schriftliche Ankündigung für das Ende eines
Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten
zulässig, frühestens nach zweijähriger
Mitgliedschaft.
Der Ausschluß erfolgt durch den
Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen
den Beschluß des Vorstandes die Entscheidung der
nächsten Mitgliederversammlung anrufen. Sie
entscheidet endgültig.
Mitgliedsbeitrag
§ 4
Der Beitrag wird von der
Mitgliederversammlung festgesetzt. Er ist in
einem Jahresbeitrag im voraus zu entrichten.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Rechte und Pflichten
der Mitglieder
§ 5
a) Die Mitglieder sind
berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in
Anspruch zu nehmen. Ersatzansprüche,
insbesondere Schadensersatzansprüche gegen den
Verein oder die Beauftragten sind ausgeschlossen,
es sei denn, diese haben vorsätzlich gehandelt.
b) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die gemeinschaftlichen Belange des
Haus- und Grundeigentums wahrzunehmen und den
Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu
unterstützen.
Der Vorstand
§ 6
Der Vorstand wird durch die
Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Er besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden, 2.
Vorsitzenden, Schatzmeister und Schriftführer,
jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten
den Verein.
b) den Beisitzern.
Wiederwahl ist zulässig.
Sitzungen des Vorstandes finden
nach Bedarf statt. Der Vortsand ist
beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens
einem Drittel seiner Mitglieder. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die des 2.
Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist eine
Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Mitgliederversammlung
§ 7
Die Mitgliederversammlung dient
der Unterrichtung und Aussprache über die
Belange des Haus- und Grundeigentums, die
Tätigkeit des Vereins, sowie der ihr zustehenden
Beschlußfassung.
Jährlich ist eine
Hauptversammlung durchzuführen. Die Tagesordnung
muß folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht
2.Rechnungslegung (diese muß
vorher von zwei Rechnungsprüfern, die nicht dem
Vorstand angehören dürfen, geprüft werden)
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Rechnungsprüfer
5. Wahl des Vortandes (soweit
erforderlich).
Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden. Er muß es, wenn ein Zehntel
der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Einladung ergeht schriftlich
(auch an den Landesverband) oder durch
Veröffentlichung in den Wiesbadener
Tageszeitungen oder in der Verbandszeitung. Sie
hat spätestens zwei Wochen vor der Versammlung,
mit Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu
erfolgen.
Die Mitgliederversammlung wird
vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, bei
deren Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied, geleitet. Die ordnungsmäßig
einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen
beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zu einem Beschluß der Mitgliederversammlung ist
eine einfache Mehrheit erforderlich. Ein Drittel
der anwesenden Mitglieder kann geheime Abstimmung
verlangen. Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, in der auch das Ergebnis der Wahlen
und gefaßten Beschlüsse anzugeben sind. Die
Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen.
Änderung der Satzung
§ 8
Änderung der Satzung erfolgen
durch die Mitgliederversammlung. Sie bdürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Mitglieder.
Eine Satzungsänderung kann nur
beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als
Tagesordnungspunkt angeführt ist.
Auflösung des Vereins
§ 9
Die Auflösung des Vereins
erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung. Der Beschluß erfordert
die Anwesenheit von zwei Drittel aller Mitglieder
und einer Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen.
Ist die Versammlung nicht
beschlußfähig, so erfolgt innerhalb von vier
Wochen die Einberufung einer neuen
Mitgliederversammlung, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der Erschienenen mit einer Mehrheit von
drei Viertel der stimmberechtigten Anwesenden die
Auflösung beschließen kann.
Über die Verwendung des
Vereinsvermögens ist im Sinne des § 2 dieser
Satzung zu verfügen.
Gerichtsstand
§ 10
Für Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind
die Gerichte in Wiesbaden zuständig.
Wiesbaden-Biebrich, 23 März 1979
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